Das Presbyterium
Artikel 15 der Kirchenordnung: (1) Das Presbyterium leitet die Kirchengemeinde. Es trägt die Verantwortung für die Erfüllung des Auftrages der Kirchengemeinde. (2) Es sorgt für die erforderlichen organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen. (3) Das Presbyterium ist verantwortlich für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Kirchengemeinde. (4) Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Es kann die Vertretung in bestimmten Angelegenheiten durch Satzung und im Einzelfall durch Vollmacht übertragen. (5) Es wirkt an der Leitung des Kirchenkreises und der Landeskirche durch Entsendung von Abgeordneten in die Kreissynode mit.
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